Samstag, 20. Februar 2016

„Gesellig“, „bemüht“ - Kennen Sie diese Geheimcodes im Arbeitszeugnis?

Haben Mitarbeiter Anspruch auf ein gutes Arbeitszeugnis?

Der Arbeitgeber muss schweres Fehlverhalten natürlich nicht verschweigen, aber er ist verpflichtet das Zeugnis mit Wohlwollen auszustellen. Das heißt, dass dem Arbeitnehmer nicht absichtlich Steine in den Weg gelegt werden sollen, denn das Arbeitszeugnis spielt schließlich eine entscheidende Rolle bei der Jobsuche.

Wilde Spekulationen über den Mitarbeiter oder subjektive Eindrücke seines Verhaltens gehörten somit nicht in ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich an die reinen Fakten zu halten. Im Zeugnis sollten die Leistungen bewertet werden, die maßgeblich für den ausgeübten Job sind. Kommen in der Beurteilung stattdessen ganz nebensächliche Eigenschaften und Tätigkeiten vor, ist das ein Hinweis auf ein schlechtes Zeugnis.

Ferner darf das Zeugnis nicht widersprüchlich sein oder einmaliges Fehlverhalten enthalten. Auch eine Betriebsrats- bzw. Gewerkschaftstätigkeit oder Aussagen über den Gesundheitszustand des Angestellten dürfen nicht ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden, es sei denn, der Mitarbeiter wünscht es. weiter lesen »

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