Der BGH hat heute entschieden, dass der Betreiber eines Ärztebewertungsportals nicht verpflichtet ist, über die Anmeldedaten eines Nutzers, der eine negative Bewertung zu einem Arzt abgegeben hat, Auskunft zu erteilen (Urteil vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13).
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