Es gibt einen legalen Schleichweg in den Ruhestand mit 63 . Der Gesetzgeber hatte beschlossen, dass bei der abschlagsfreien Rente mit 63, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I, zwei Jahre vor Renteneintritt nicht als Pflichtbeitragszeiten gelten.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer über den Umweg des Bezuges von ALG 1 schon zwei Jahre früher aus dem Erwerbsleben ausscheidet und diese ALG-1 Zeiten als Pflichtbeitragszeiten angerechnet werden. Eine Frühverrentungswelle soll verhindert werden, bei der auch Interessen von Arbeitgeber eine Rolle spielen können.
Jetzt stellt sich heraus, dass diese „Sperrzeit“ trotzdem umgegangen werden kann.
Der Arbeitnehmer wird z.B. zwei Jahre vor dem Renteneintritt arbeitslos und bezieht für 24 Monate ALG-1 Leistungen. Daneben übt er einen legalen Minijob aus. weiterlesen »
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