Freitag, 19. März 2010

Steht bald das Ende der Hotspots an?

Wer ein W-Lan nicht per Passwort schützt und andere mitsurfen lässt, setzt sich juristischen Risiken aus: Im Zweifelsfall klingelt die Staatsanwaltschaft an der Tür des W-Lan-Betreibers. Nun prüft der Bundesgerichtshof, wie haftbar der für ein Fehlverhalten seiner Gäste ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft derzeit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, wer für einen Missbrauch eines offenen W-Lan-Anschlusses haftet und ob solche Hotspots künftig besser gegen den unberechtigten Zugriff von Dritten gesichert werden müssen. Anlass war die Klage eines Musikunternehmens gegen einen W-Lan-Inhaber: Über dessen offenen Anschluss waren geschützte Musikdateien angeboten worden, während der Anschlussinhaber im Urlaub war.

Gegen seine Verurteilung in einem ersten Prozess hatte der beklagte Betreiber des offenen Funknetzes erfolgreich Revision eingereicht, die Klage wurde in zweiter Instanz abgelehnt. Daraufhin suchte die klagende Musikfirma den Weg zum BGH.

Beim Thema W-Lan treffen Ideal und berechtigte Paranoia aufeinander. Offene W-Lans, sogenannte Hotspots, erfreuen sich großer Beliebtheit: Im Pappbecher-Café, beim Hamburger-Brater, im Hotel oder im Park einfach kostenfrei surfen zu können, gehört zur Würze eines urbanen Lebensstils. Auch viele Privatleute lassen ihre Netzwerke bewusst offen und machen sich beispielsweise im Freifunk-Netzwerk zu kostenlosen Zugangsprovidern.

Das alles aber ist nicht ohne Risiko: Was passiert einem W-Lan-Betreiber, wenn einer seiner Gäste huckepack Urheberrechtsverletzungen begeht, an kriminellen Aktionen teilnimmt, Terror-Propaganda kommuniziert oder Kinderpornografie verbreitet? Denn alle Nutzer eines W-Lan surfen über nur eine IP-Adresse, identifiziert werden kann also immer nur der Besitzer des eigentlichen Anschlusses.

Die Frage ist in Deutschland letztinstanzlich nicht entschieden, es gibt verschiedene Urteile, die nicht alle in die gleiche Richtung gehen. Allerdings zeichnete sich in den letzten zwei Jahren als Trend ab, dass in solchen Fällen immer häufiger von einer Art Halterhaftung (juristisch korrekter: Störer- oder Mitstörerhaftung) ausgegangen wird. Doch es gibt auch andere Urteile, und eines davon wurde nun zum Anlass für die Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof, dessen Spruch am Ende einem Grundsatzurteil nahekommen dürfte.

Schöne Freiheit versus schnöder Missbrauch

Im vorliegenden Fall klagt die von dem Musiker Moses Pelham gegründete Frankfurter Plattenfirma 3p gegen einen Anschlussinhaber. Pelham ist auch einer der Gründer der Firma DigiProtect, die sich auf Aufspüren und Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert hat.

Pelhams Musikfirma 3P hält die Rechte an dem Song "Sommer unseres Lebens" von Sebastian Hämer, der nachweislich im Internet über jene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde, die zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung dem beklagten Anschlussinhaber zugewiesen war. Bei der Überprüfung stellte sich zwar heraus, dass der Mann zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich im Urlaub war. Die Plattenfirma behauptete daraufhin jedoch, der W-Lan-Anschluss des Mannes sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. 3p forderte von ihm Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten. (weiterlesen...)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen