Wer kennt das nicht: Ein KFZ-Haftpflichtversicherer zeigt in einem Verkehrsunfallverfahren vor Gericht „die Verteidigung für die/den Beklagte(n) an (Vollmacht gemäß § 10 Abs. 4 AKB)”.
Insider wissen es längst, diverse Kfz-Versicherer ignorieren nach wie vor hartnäckig die Änderung des § 79 ZPO (schon ab dem o1.o7.2008), wonach sie seither generell nicht berechtigt sind, (allein) ihre Versicherungsnehmer in einem Prozess zu vertreten. weiter lesen »
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