Dienstag, 18. Februar 2014

Inkassofirma darf nach Widerspruch nicht mit Schufa-Meldung drohen

Eine Inkassofirma darf nicht mit einer Meldung an die Schufa drohen, wenn der betroffene Schuldner die Forderung mehrfach bestritten hat. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucher gegen eine Inkassofirma geklagt. Die Firma hatte dem Mann eine Mahnung geschickt, weil dieser eine angeblich bestehende Forderung nicht bezahlt hatte. Der Mann bestritt mehrfach, dass die Forderung überhaupt berechtigt sei. Daraufhin drohte ihm das Inkassounternehmen mit einer Meldung an die Schufa: “Darüber hinaus informieren wir Sie gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass wir Ihre Daten aus dem genannten Schuldnerverhältnis gespeichert haben. Eine Meldung dieser Daten an die Schufa Holding AG kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG nicht ausgeschlossen werden“, hieß es. weiterlesen »

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