Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde Gustl Mollaths
stattgegeben und Entscheidungen des Landgerichts Bayreuth und des OLG Bamburg, die die Fortdauer der Unterbringung Mollaths in der geschlossenen Psychiatrie angeordnet hatten, aufgehoben. Trotz der zwischenzeitlichen Freilassung hat Mollath nach Ansicht des Gerichts ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung.
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